Wir sammeln Unterschriften für eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Unterschriftensammeln

Update: Wir haben die Wahlprüfungsbeschwerde inklusive 284 Unterschriften rechtzeitig abgegeben. Vielen Dank für eure Unterstützung! Nun warten wir auf das Ergebnis der Wahlprüfungsbeschwerde (Aktenzeichen: VfGBbg 21/25). Dennoch dürft ihr euch trotzdem gerne weiterhin in unsere Unterstützungsdatenbank eintragen, um auch bei zukünftigen Aktionen unterstützen zu können.

Bitte unterstützt unsere Beschwerde beim Brandenburger Landesverfassungsgericht gegen die Benachteiligung der Tierschutzpartei bei der letzten Landtagswahl!

👉🏻 Ladet bitte das notwendige Formular herunter, druckt es aus, füllt es aus und unterschreibt. Bis zu 4 im Land Brandenburg wahlberechtigte Personen können auf einem Formular unterschreiben.

👉🏻 Schickt es uns danach bitte per Post an folgende Adresse. Formulare werden am Ende leider nur im Original akzeptiert.

Tierschutzpartei
Schreiersgrüner Straße 5
08233 Treuen

Oder ihr könnt euch das Formular auch per Post anfordern, indem ihr euch in unsere Unterstützungsdatenbank eintragt. Dann erhaltet ihr auch einen Rücksendeumschlag, den ihr nicht mehr frankieren müsst.

Diese Aktion ist vollkommen kostenlos für euch und ihr geht dadurch keinerlei Verpflichtungen ein. Ihr macht lediglich deutlich, dass ihr unsere Beschwerde unterstützt.

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Doch worum geht es eigentlich?

Die Tierschutzpartei erreichte bei der Landtagswahl im Jahr 2019 über 30 000 Zweitstimmen. Das entsprach einem Anteil von 2,6 %.

Und dennoch mussten wir vor der darauffolgenden Landtagswahl im Jahr 2024 erneut unsere „Ernsthaftigkeit“ beweisen, indem wir monatelang zum Beispiel Menschen auf der Straße ansprechen mussten und darum betteln mussten, mit ihrer Unterschrift ihre Unterstützung für unseren Wahlantritt zu dokumentieren. Während von den großen Parteien schon längst überall Wahlplakate hingen, mussten wir weiterhin mit Klemmbrettern draußen herumlaufen und Unterschriften sammeln. Denn hätten wir am Ende keine 2000 Unterschriften für unseren Wahlantritt gesammelt, hätte es zur Landtagswahl keine Tierschutzpartei gegeben.

Aber wie kann es sein, dass wir trotz unserer über 30 000 Stimmen bei der letzten Wahl jetzt schon wieder mit Hilfe von (nur) 2000 Unterschriften „beweisen“ mussten, dass wir eine ernsthafte Wahloption darstellen? Wie kann es sein, dass die Ernsthaftigkeit unserer erneuten Wahlkampfbemühungen nach so einem Wahlergebnis überhaupt in Frage gestellt wird?

Das versteht niemand.

Daher hat einer unserer Kandidaten von 2024 sich mit einem Einspruch an den Landtag gewandt, damit er feststellt, dass diese Regelung aus dem Landeswahlgesetz eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber den großen Parteien darstellt.

Doch der Landtag sieht sich dafür nicht zuständig:

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[accordion-item title=”Beschluss des Landtages (aufklappbar)” state=closed]
Beschluss
in der Wahleinspruchssache des Herrn K. aus L.
Az.: WPA8/LTW24/8

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg

Der Landtag Brandenburg hat in seiner 8. Sitzung am 27. Februar 2025 beschlossen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

I. Sachverhalt

Mit am 12. Dezember 2024 bei der Präsidentin des Landtages eingegangenem Schreiben hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben.

Der Einspruchsführer wendet sich gegen das in § 24 Absatz 4 Satz 3 des Landeswahlgesetzes Brandenburg (BbgLWahlG) festgelegte Unterschriftenerfordernis für Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die nicht mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.

Er trägt vor und beantragt festzustellen, dass die bei der Landtagswahl zur Anwendung gekommene Regelung des § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewesen sei, soweit auch die Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) für die Zulassung ihrer Landesliste Unterstützungsunterschriften vorlegen musste, obwohl sie bei der vorangegangenen Landtagswahl 2,6 % der Zweitstimmen erhalten habe.

Dass Parteien Unterstützungsunterschriften zur Zulassung ihrer Wahlvorschläge sammeln müssten, obwohl sie bei der letzten Landtagswahl bereits mindestens 1 % der Zweitstimmen erhalten hätten, stelle eine Benachteiligung gegenüber den hiervon befreiten, im Landtag vertretenen Parteien dar, welche unnötig sei. Die Benachteiligung bestehe darin, dass die nicht befreiten Parteien für die Zulassung ihrer Wahlvorschläge einen erheblichen Aufwand betreiben müssten, von dem andere Parteien befreit seien, wodurch ihnen ein Wettbewerbsvorteil entstehe.

Durch die Regelung überschreite der Gesetzgeber seinen Gesetzgebungsspielraum. Das Unterschriftenquorum in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung verfehle seine beabsichtigte Wirkung. Bisher vorgebrachte Bedenken gegen eine zusätzliche Befreiung vom Unterschriftenquorum ausschließlich von Parteien mit einem vorangegangenen Wahlergebnis von über 1% griffen nicht durch.

Hinsichtlich der Einzelheiten des gesamten Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2025 der Eingang seines Einspruchs bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt.

II. Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zurückzuweisen.

Der Landtag hat im Rahmen des Verfahrens lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unter Anwendung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen.

Für die Wahlen zum Landtag Brandenburg sieht das Landeswahlgesetz in § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG ein Unterschriftenerfordernis vor, nach dem „Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, […] außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen [bedürfen]; es sind erforderlich 1. für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, 2. für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen.“

Das Unterschriftenerfordernis für die Tierschutzpartei für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg steht im Einklang mit dem Landeswahlgesetz, da die Partei am Tag der Bekanntmachung des Wahltages nicht mit einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten war.

Die Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften im BbgLWahlG hingegen wird nicht durch das Parlament selbst überprüft. Der Wahlprüfungsausschuss und der Landtag des Landes Brandenburg als Gesetzgeber überprüfen daher die Gültigkeit von Wahlrechtsvorschriften im Wahlprüfungsverfahren nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung; diese Kontrolle ist dem Landesverfassungsgericht vorbehalten. Dem Landtag fehlt die Verwerfungskompetenz.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Jägerallee 9 – 12 in 14469 Potsdam erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg).
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Daher muss nun eine Beschwerde beim Landesverfassungsgericht eingelegt werden! Gemäß § 59 VerfGGBbg wird diese Beschwerde jedoch nur geprüft, wenn 100 Wahlberechtigte dies ausdrücklich befürworten.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare werden von uns gebündelt an das Landesverfassungsgericht übergeben. Link zu unserer Datenschutzerklärung